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Die schweizerische Aussenwirtschaftspolitik bezweckt, die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland zu wahren (Art. 101 Abs. 1 BV). Die Wirtschaftsordnung der Schweiz ist dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit verpflichtet (Art. 94 BV). Die Wirtschaftsfreiheit ist als individuelles Freiheitsrecht mit Grundrechtsgarantie (Art. 27 und 36 BV) ausgestaltet; in institutioneller Hinsicht ist sie Handlungsrichtschnur des Bundes und der Kantone (Art. 94 BV). Diese Wirtschaftsordnung gilt auch für den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr.
Aussenwirtschaftspolitik zielt in erster Linie darauf, für schweizerische Waren, Dienstleistungen und Produktionsfaktoren den Marktzugang im Ausland zu öffnen bzw. die Zugangsbedingungen zu verbessern (offensive Funktion). Umgekehrt muss sie auf ausländische Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland, welche wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigen, angemessen reagieren können (defensive Funktion). Des Weitern hat sie die Instrumente zur Verfügung zu stellen, welche der Verwirklichung übergeordneter aussenpolitischer Ziele dienen (solidarische Funktion).
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