Strommangellage: Aktualisierte Massnahmen und neue Branchenlösung für zentrale Abwasserreinigungsanlagen
Bern, 05.12.2025 — Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 5. Dezember 2025 die überarbeiteten verbrauchslenkenden Massnahmen im Fall einer Strommangellage zur Kenntnis genommen. Ebenfalls zur Kenntnis genommen hat er die ausgewertete Vernehmlassung zur vorderhand letzten Branchenlösung: die Ausnahmeregelungen für zentrale Abwasserreinigungsanlagen.
In einer Strommangellage muss die noch vorhandene Energie bestmöglich eingesetzt werden. Die Wirtschaftliche Landesversorgung (WL) verfügt über verbrauchslenkende Massnahmen, mit denen der Strom bewirtschaftet werden kann. Dies sind unter anderem die Sofortkontingentierung, die Kontingentierung und Netzabschaltungen. Ihr Ziel ist es, Stromversorgung und Netzstabilität aufrechtzuerhalten.
Für einige lebenswichtige Infrastrukturen und Dienstleistungen liegen Ausnahme- und im Gegenzug Branchenregelungen vor: für den öffentlichen Verkehr und den Güterverkehr auf der Schiene, den Mobilfunk sowie nun auch für die zentralen Abwasserreinigungsanlagen (zARA).
Branchenspezifische Ausnahmen für zARA
Die Ausnahmeregelungen für die zARA bei der Kontingentierung und der Sofortkontingentierung verhindern seuchenhygienische Probleme und gravierende, unumkehrbare Gewässerverunreinigungen. Die neue Branchenregelung hat zwei Ziele: Die Versorgung sicherstellen und gleichzeitig den Stromverbrauch der zARA reduzieren. In der Vernehmlassung waren die branchenspezifischen Massnahmen für zARA begrüsst worden.
Der Verordnungsentwurf für zARA enthält ein zweistufiges Vorgehen: Bei einem verordneten Strom-Kontingentierungssatz von:
· 85 Prozent und mehr: Die zARA reduzieren nicht sicherheitsrelevante Hilfsbetriebe wie Abluftbehandlung und Belüftungen oder stellen sie ab.
· unter 85 Prozent: Die zARA stellen zusätzlich Filteranlagen und Anlagen zur Elimination von Mikroverunreinigungen ab.
Die Massnahmen können zur Nichteinhaltung von Rechtsnormen der Luftreinhaltung und des Gewässerschutzes führen. Sollten die Massnahmen die Trinkwasserversorgung beeinträchtigen oder die Gewässerqualität sich erheblich verschlechtern, können die Kantone bei der zweiten Stufe entsprechend Ausnahmen gewähren.
Vorbereitungsstand erhöht
Nach Auswertung der Vernehmlassung zur derzeit letzten Branchenlösung wurden auch die Verordnungsentwürfe für Kontingentierung und Sofortkontingentierung überarbeitet und damit auf einen höheren Vorbereitungsstand gebracht. Dort sind nun nicht nur die Ausnahmeregelungen für zARA enthalten, sondern auch jene für die Telekommunikation und den öffentlichen Verkehr. Auch wurden Vorgaben zu Multi-Site-Verbrauchern sowie zur Weitergabe von Kontingenten präzisiert.
Im Verordnungsentwurf für Netzabschaltungen wurden ebenfalls Anpassungen vorgenommen. So wurde beispielsweise näher bestimmt, für wen und unter welchen Bedingungen weitere Ausnahmen bei der Netzabschaltung gelten.
Die Bewirtschaftungsmassnahmen werden laufend weiterentwickelt. Der Bundesrat war letztmals am 29. September 2023 über den Stand der verbrauchslenkenden Bewirtschaftungsmassnahmen Kontingentierung, Sofortkontingentierung und Netzabschaltung informiert worden. Bei den Verordnungen handelt es sich stets um Entwürfe. Rechtlich bindend werden sie erst, wenn sie in einer Mangellage in einer dann definitiven Fassung in Kraft gesetzt werden.
Weblinks: