Für sichere Notrufe: Mobilfunkbetreiber müssen Notstrom ab 2031 sicherstellen
Bern, 14.01.2026 — Die Schweizer Mobilfunkbetreiber müssen ihre Netze besser gegen Stromausfälle absichern. Der Ausfall von Mobilfunkdiensten kann erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen und die Sicherheit von Menschen gefährden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. Januar 2026 eine entsprechende Verordnungsrevision verabschiedet.
Die schweizerischen Mobilfunkbetreiber müssen ab 2031 an wichtigen Standorten und bei Antennen eine Notstromversorgung einbauen. Damit soll die Mobilfunkversorgung bei Stromunterbrüchen während mindestens vier Stunden aufrechterhalten werden. Der Bundesrat hat dazu die Fernmeldedienstverordnung (FDV) angepasst.
Bei einem Stromausfall müssen über Mobilfunk Notrufe, Telefonie und Internet verfügbar bleiben. Das gilt auch für Radioprogramme, die über Internet übertragen werden. Um ihre Netze zu entlasten, dürfen die Mobilfunkbetreiber die Übertragung von Videos und TV-Programmen einschränken. Ab 2031 müssen Notrufe vier Stunden lang funktionieren, alle anderen Dienste ab 2034.
Mit der Teilrevision der FDV wird die Schweiz das Schutzniveau der Mobilfunknetze an andere europäische Länder angleichen.
Anpassungen nach Vernehmlassung
Der Bundesrat wollte ursprünglich, dass die Betreiber den Mobilfunk auch bei bis zu dreitägigen Stromausfällen und wiederholten Abschaltungen sichern müssen. Telekombranche und Wirtschaftsverbände kritisierten die Vorgaben in der Vernehmlassung als zu aufwändig und schwer umsetzbar. An einem Runden Tisch unter Leitung von Bundesrat Albert Rösti verständigten sich die Mobilfunkbetreiber mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) auf die vorliegende Lösung.
In einer zweiten Etappe prüft das UVEK, in welchem Umfang eine weitergehende Härtung der Mobilfunknetze für Szenarien wie eine Strommangellage oder mehrtägige Stromausfälle umsetzbar ist. Diese Arbeiten erfolgen unter Einbezug der Eidgenössischen Departemente für Wirtschaft, Bildung und Forschung sowie für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Ziel ist es, das weitere Vorgehen bis spätestens Ende 2027 festzulegen.
Die Änderung der FDV tritt am 1. März 2026 in Kraft.