Bundesrat setzt Arbeiten an zwei Verordnungen für Solidaritätsmassnahmen im Fall einer Gasmangellage fort
Bern, 27.08.2025 — Der Bundesrat hat am 27. August 2025 die Arbeiten an den Verordnungen für das Solidaritätsabkommen mit Deutschland und Italien im Fall einer Gasmangellage weiter vorangebracht. Die Verordnung über die Vorbereitung der Solidaritätsmassnahmen ist nach abgeschlossener Vernehmlassung bereit für das Inkrafttreten. Die Verordnung für die Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen hat der Bundesrat in die Vernehmlassung geschickt. Sie dauert bis zum 25. November 2025.
Das Parlament hatte am 21. März 2025 ein Solidaritätsabkommen für den Fall einer Gasmangellage genehmigt. Damit könnte die Schweiz bei Deutschland und Italien um Solidarität ersuchen, um geschützte Schweizer Kundinnen und Kunden weiter mit Gas versorgen zu können. Zu diesem Kundenkreis gehören unter anderem private Haushalte, Spitäler und Notdienste. Die zwei Nachbarländer können ihrerseits im Fall einer Mangellage auch die Schweiz um Gaslieferungen anfragen.
Für die Umsetzung des Solidaritätsabkommens braucht es zwei Verordnungen. Die Schweiz hat im Unterschied zu Deutschland und Italien kein Gasversorgungsgesetz, das die Umsetzung des Abkommens regeln könnte. Beide Verordnungen sehen vor, die öffentliche Aufgabe der Vorbereitung der Solidaritätsmassnahmen und deren Umsetzung der Schweizerischen Aktiengesellschaft für Erdgas, Swissgas, zu übertragen.
Vorbereitungsverordnung bereit für das Inkrafttreten
Die Verordnung für die Vorbereitung der Solidaritätsmassnahmen war bis zum 17. Oktober 2024 in der Vernehmlassung. Der Bundesrat hat das Ergebnis der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen. Diese Verordnung für den Fall, dass die Schweiz um Solidarität ersucht oder ersucht wird, ist nun bereit für das Inkrafttreten. Ein Datum dazu liegt nicht vor, da Italiens Notifikation für das trilaterale Abkommen noch fehlt. Swissgas kann aber trotzdem bereits jetzt mit den nötigen Arbeiten beginnen.
Umsetzungsverordnung in der Vernehmlassung
Die zweite Verordnung regelt die Umsetzung von Solidaritätsmassnahmen für den Fall, dass die Schweiz um Solidarität ersucht oder ersucht wird. Sie ist nun bis zum 25. November 2025 in der Vernehmlassung. Diese Verordnung würde erst im Fall einer Gasmangellage in Kraft gesetzt.
Das Solidaritätsabkommen käme im Fall einer Gasmangellage erst dann zum Einsatz, nachdem alle im Inland möglichen Massnahmen zur Reduktion des Gasverbrauchs ergriffen wurden. Dazu zählen die Umschaltung von Zweistoffanlagen, Verbote und Verwendungsbeschränkungen sowie die Kontingentierung der gasverbrauchenden Industrie.
Die Finanzierung ist über zwei vom Parlament bereits genehmigte Verpflichtungskredite in der Höhe von insgesamt 1,3 Mrd. Franken abgesichert. Je nach Solidaritätsfall würden die Kosten durch Deutschland, Italien oder die Schweiz getragen. Der Bund müsste diese Kosten lediglich vorfinanzieren: Eine Änderung des Energiegesetzes, die am 1. Oktober 2025 in Kraft tritt, bietet die Grundlage, damit Swissgas entsprechende Kosten zu Lasten der Gaskonsumentinnen und - konsumenten über die Netzentgelte abrechnen könnte. Damit ist sichergestellt, dass der Bundeshaushalt nicht belastet würde.
Weblinks:
Abgeschlossene Vernehmlassung zur Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung
WL-Massnahmen in einer Gas-Mangellage
Verordnung über die Vorbereitung von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage Erläuternder Bericht
Verordnung über die Vorbereitung von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage
Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung Ergebnisbericht der Vernehmlassung
Verordnung über die Umsetzung von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Verordnung über die Umsetzung von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage