Medienauskünfte / Zugang zu amtlichen Dokumenten
Kommunikationsdienst WBF
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Zugang zu amtlichen Dokumenten
Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz kann jede Person ein Gesuch um Einsicht in amtliche Dokumente einreichen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Das Recht auf Zugang besteht für Dokumente, die ab dem 1. Juli 2006 von einer Behörde erstellt oder empfangen worden sind. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten kann zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen eingeschränkt oder verweigert werden.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch die Einsicht in amtliche Dokumente die freie Meinungs- und Willensbildung einer Behörde beeinträchtigt werden könnte. Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Gebühren von weniger als 100 Franken werden nicht verrechnet.
Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten sollte möglichst präzise sein, um die Identifikation des gewünschten Dokuments zu ermöglichen und im Fall von umfangreichen Gesuchen die Anzahl der Dokumente auf ein vertretbares Ausmass einzuschränken. Soweit bekannt, sind insbesondere der Titel, der betroffene Sachbereich, die Referenz sowie ein bestimmter Zeitraum oder das Erstellungsdatum anzugeben.
Grundsätzlich ist das Gesuch bei der Verwaltungseinheit des WBF einzureichen, die das entsprechende Dokument erstellt hat. Gesuche an das Generalsekretariat WBF können mit der obigen Maske bzw. via Kontaktadresse des Kommunikationsdienstes eingereicht werden. Nachfolgend finden Sie alle Ansprechpartner und Adressen im WBF:
Liste (PDF, 105 kB, 01.11.2021)