Branchenorganisation Milch: Standardvertrag allgemeinverbindlich erklärt

Bern, 15.11.2017 -  Der Bundesrat hat am 15. November 2017 den Standardvertrag der Branchenorganisation Milch (BO Milch) für allgemeinverbindlich erklärt. Das bedeutet, dass alle Käufer und Verkäufer von Rohmilch, somit auch die Nichtmitglieder der BO Milch, die allgemeinverbindlichen Bestimmungen im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 einhalten müssen. Der Bundesrat entspricht damit dem Begehren der BO Milch.

An der ausserordentlichen Delegiertenversammlung vom 16. November 2016 hatte die BO Milch ergänzende Vorschriften für den Milchhandel beschlossen. Um die Umsetzung flächendeckend sicherzustellen, stellte die BO Milch dem Bundesrat ein Begehren nach Artikel 37 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1), das „Reglement für den Standardvertrag und die Modalitäten zum Erst- und Zweitmilchkauf und die Segmentierung“ für alle Käufer und Verkäufer von Rohmilch allgemeinverbindlich zu erklären.

Der Bundesrat ist dem Begehren der BO Milch gefolgt und hat die Bestimmungen des Standardvertrags für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 für alle Käufer und Verkäufer von Rohmilch allgemeinverbindlich erklärt. Sämtliche Milchkäufer sind damit verpflichtet, bis am 20. Tag des Monats ihrem Verkäufer die Konditionen über Menge und Preis für den kommenden Monat mitzuteilen. Zudem sind für alle Milchkäufe und -verkäufe schriftliche Milchkaufverträge abzuschliessen, in denen die Milchmenge nach ihrem Verwendungszweck in Segmente unterteilt wird. Die Milchhändler und Milchverwerter müssen die je Segment eingekauften und verkauften Mengen monatlich an die TSM Treuhand GmbH melden.

Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des Standardertrags der BO Milch eine wichtige Signalwirkung für die Schweizer Milchbranche hat. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung gelten für alle Akteure im Milchmarkt beim Handel mit Rohmilch die gleichen Rahmenbedingungen. Weiter leistet sie einen wichtigen Beitrag, um die Verbindlichkeit und Transparenz auf dem Milchmarkt zu verbessern und die Position der Milchverkäufer zu stärken. Letztere haben vor allem dank den ergänzenden Vorschriften zu den Konditionen über Menge und Preis eine verbindlichere Entscheidungsgrundlage für eine allfällige Anpassung der Produktion bzw. des Handels.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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