Coronavirus: Impulsprogramm «Innovationskraft Schweiz» – Änderung in der Forschungs- und Innovationsförderverordnung

Bern, 11.12.2020 - Der Bundesrat hat am 11. Dezember 2020 die für das Impulsprogramm «Innovationskraft Schweiz» notwendige Änderung in der Forschungs- und Innovationsförderverordnung per Anfang 2021 in Kraft gesetzt. Sie ist auf zwei Jahre befristet. Die Verordnungsänderung sieht tiefere Eigenleistungen der Unternehmen bei Innovationsprojekten vor.

Das Impulsprogramm «Innovationskraft Schweiz» wurde vom Bundesrat am 11. November 2020 lanciert. Es sieht erleichterte Bedingungen bei der Projektförderung vor, damit Unternehmen ihre Innovationskraft während der Pandemie aufrechterhalten und ihre Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig gesichert wird. Mit dem Impulsprogramm von der Innovationförderagentur «Innosuisse» sollen Unternehmen, deren Mitarbeiteranteil höchstens 500 Vollzeitäquivalenten entspricht, in den Jahren 2021 und 2022 unterstützt werden. Die Mehrkosten werden durch die vom Parlament beschlossene Aufstockung des Zahlungsrahmens von Innosuisse 2021–2024 aufgefangen. Konkret wird die Förderung von Innovationsprojekten durch folgende Massnahmen ergänzt:

  1. Die Eigenleistung der Unternehmen kann auf 30% (statt 50%) der Projektkosten begrenzt und der Cash-Beitrag, welcher das Unternehmen normalerweise seinen Forschungspartnern leistet, im Einzelfall erlassen werden.
  2. Bei Projekten zur Bewältigung des Strukturwandels, für die zusätzliche externe Beratungsleistungen für die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle oder radikaler Innovationsvorhaben nötig sind, kann die Eigenleistung auf 20% der Projektkosten begrenzt werden.

Die Verordnungsänderung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Innosuisse wird Gesuche, die ab diesem Datum bei ihr eingehen, nach neuem Recht bewilligen können. Die Änderung ist bis am 31. Dezember 2022 befristet.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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