Ukraine: Weitere EU-Sanktionen umgesetzt

Bern, 25.03.2022 - Der Bundesrat hat am 25. März 2022 angesichts der anhaltenden Militärinvasion in der Ukraine weitere Sanktionen gegenüber Russland verabschiedet. Damit ist der Entscheid des Bundesrates vom 18. März 2022, auch das neueste Sanktionspaket der EU zu übernehmen, umgesetzt. Die Massnahmen treten am 25. März 2022 um 23 Uhr in Kraft.

Mit dem Entscheid vom 25. März 2022 schliesst sich die Schweiz den Massnahmen an, welche die EU am 9. und 15. März 2022 angesichts der anhaltenden Militärinvasion Russlands in der Ukraine beschlossenen hat. Bereits am 16. März 2022 hat die Schweiz die von der EU bis dahin beschlossenen Ausweitungen der Liste der Personen, die von Finanzsanktionen betroffen sind, umgesetzt.

Die Ausfuhr von Gütern für den Energiesektor und damit verbundene Dienstleistungen werden neu untersagt. Ebenfalls verboten sind Beteiligungen und Bereitstellung von Darlehen oder sonstiger Finanzmittel an Unternehmen, die im Energiesektor tätig sind.

Neu wird ein Einfuhrverbot von Eisen- und Stahlerzeugnissen aus oder mit Ursprung in Russland sowie ein Verbot der Ausfuhr von Luxusgütern und Gütern zur maritimen Navigation nach Russland eingeführt. Im Finanzbereich werden Transaktionen mit gewissen staatseigenen Unternehmen und die Bereitstellung von Ratingdienstleistungen verboten.

Weiter hat der Bundesrat gewisse Ausnahmen von den Finanzsanktionen für humanitäre Zwecke beschlossen. Dadurch werden Geschäftsbeziehungen, die für die Arbeit der humanitären Organisationen erforderlich sind, erleichtert.

Damit sind alle Massnahmen zum 4. Sanktionspaket der EU umgesetzt.

Zudem hat der Bundesrat entschieden, die Massnahme der EU vom 1. März 2022 betreffend die Verbreitung von Inhalten bestimmter russischer Sender, namentlich Sputnik und Russia Today, nicht umzusetzen. Auch wenn es sich bei diesen Kanälen um Werkzeuge der gezielten Propaganda und Desinformation durch die Russische Föderation handelt, ist der Bundesrat der Meinung, dass es wirksamer sei, unwahren und schädlichen Äusserungen mit Fakten zu begegnen, anstatt sie zu verbieten.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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