Energie: Entwürfe der Verordnungen für den Fall einer Gasmangellage veröffentlicht

Bern, 16.11.2022 - Der Bundesrat hat am 16. November 2022 die Ergebnisse der Konsultation zu den Verordnungsentwürfen zur Kenntnis genommen und das weitere Vorgehen festgelegt. Im Falle einer schweren Gasmangellage würden die Verordnungsentwürfe an die dann bestehende Situation angepasst. Beispielsweise könnte die Raumtemperatur für Innenräume von mit Erdgas beheizten Gebäuden auf 20 Grad Celsius beschränkt werden.

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat bis zum 22. September 2022 eine Konsultation zu einem Verordnungsentwurf zu Verwendungsbeschränkungen und Verboten sowie zu einem Verordnungsentwurf zur Kontingentierung des Gasbezugs durchgeführt. In der Konsultation konnten sich die Teilnehmenden zudem auch zur bereits beschlossenen Verordnung zur Umschaltung von Zweistoffanlangen äussern. Insgesamt sind 113 Stellungnahmen von den Kantonen, den politischen Parteien und Verbänden eingegangen. Die Grundprinzipien des in den Verordnungsentwürfen enthaltenen Bewirtschaftungskonzepts stiessen in der Konsultation auf Zustimmung.

Die Netzstabilität muss auch bei einer kurzfristig eintretenden Mangellage gewährleistet sein. Aufgrund der Besonderheiten des inländischen Gasverbrauchs - mit einem hohen Anteil an Gebäudewärme - werden voraussichtlich alle Verbrauchergruppen bereits zu Beginn einer Mangellage einen angemessenen Beitrag zur Einsparung von Gas leisten müssen.

Verordnung über Verbote und Beschränkungen der Verwendung von Gas

Der Bundesrat sieht vor, die Bestimmungen zur Begrenzung der Raumtemperatur in Innenräumen gegenüber dem ursprünglichen Verordnungsentwurf anzupassen. Für Innenräume soll eine Temperatur von 20 Grad Celsius gelten. Die Einhaltung der Temperatur obliegt den Mieterinnen und Mietern, sofern sie die Temperatur selbst regulieren können, sowie den Eigentümern von Wohneigentum. Verstösse gegen diese Plicht werden gemäss Landesversorgungsgesetz (LVG) verfolgt. Das WBF wird die Möglichkeiten von Ordnungsbussen für Verstösse gegen das LVG prüfen und den Bundesrat Ende Januar 2023 informieren.

Verordnung über die Kontingentierung des Gasbezugs

Der Bundesrat hat sich gegen die Gewährung von zusätzlichen Ausnahmen von der Kontingentierung entschieden, da damit die Wirksamkeit gefährdet würde. Es kann im Falle einer kurzfristig eintretenden schweren Mangellage notwendig sein, die Kontingentierung bereits ab Beginn als Sofortkontingentierung mit einer Mindestdauer von 24 Stunden anzusetzen. Damit erhalten die Netzbetreiber ein wirksames Instrument, um bei kurzfristig eintretenden Versorgungsengpässen die Netzstabilität zu sichern. Die Mindestdauer von 24 Stunden kann bei einer Stabilisierung der Versorgungslage auf 7 Tage oder mehrere Wochen ausgedehnt werden. Ziel ist es, bei eingeschränkter Versorgung den Handel mit Kontingenten zu ermöglichen, um damit den möglichen Schaden bei den Verbrauchern der Wirtschaft so tief wie möglich zu halten. Das WBF wird zusammen mit den Netzbetreibern und Anbietern von Handelsplattformen nach Lösungen suchen, wie in kurzen Kontingentierungsperioden der Handel ermöglicht werden kann.

Im Rahmen der Konsultation wurde ein neues Instrument vorgeschlagen, das die kurzfristige Abschaltung von Grossverbrauchern erlaubt. Damit soll innert 24 Stunden die Einsparung grosser Energiemengen erzielt werden. Der Bundesrat hat das WBF beauftragt, Abgeltungsmöglichkeiten und die Überwälzung der dadurch entstehenden Kosten auf die Gastarife zu prüfen.

Die Verordnung über Verbote und Beschränkungen der Verwendung von Gas wie auch die Verordnung über die Kontingentierung des Gasbezugs werden erst im Zeitpunkt einer Mangellage vom Bundesrat in Kraft gesetzt. Die Veröffentlichung der kommentierten Entwürfe soll es den Betroffenen ermöglichen, sich für diesen Fall vorzubereiten.

Umschaltverordnung von Zweistoffanlagen

Die Stossrichtung der Umschaltverordnung von Zweistoffanlagen wurde im Rahmen der Konsultation begrüsst. Der Bundesrat wird daher diese Verordnung nicht anpassen.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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