Gemäss Bundesverfassung Artikel 63a sorgen Bund und Kantone gemeinsam für einen wettbewerbsfähigen und qualitativ hochstehenden Hochschulraum (bestehend aus Eidgenössischen Technischen Hochschulen, kantonalen Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs).
Die Grundlagen dazu sind im Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz HFKG festgelegt, das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist.