Ohne Lebensmittel, Treibstoffe oder Arzeneimittel kann eine hochentwickelte Wirtschaft und Gesellschaft nicht funktionieren. In Zusammenarbeit mit der Wirtschaft sorgt das WBF dafür, dass auch in Krisenzeiten eine Grundversorgung gewährleistet wird.
Die wirtschaftliche Landesversorgung stellt die Verfügbarkeit von Gütern und Dienstleistungen sicher, die für das Funktionieren einer modernen Wirtschaft und Gesellschaft unentbehrlich sind. Dabei geht es auch um Energie, Kommunikation und Logistik. Im Falle eines Versorgungsengpasses greift sie mit gezielten Massnahmen in das Marktgeschehen ein, um entstandene Angebotslücken zu schliessen.
Dabei verfolgt sie folgende Grundprinzipien:
Subsidiarität
Die Versorgung des Landes mit Gütern und Dienstleistungen ist grundsätzlich Sache der Wirtschaft. Erst wenn diese ihre Versorgungsfunktion nicht mehr selber wahrnehmen kann, greift der Staat lenkend ein.
Kooperation
Das System der wirtschaftlichen Landesversorgung beruht auf einer Kooperation zwischen Wirtschaft und Staat. Dies erlaubt, das Fachwissen und die bestehenden Strukturen der Privatwirtschaft für die Erfüllung staatlicher Aufgaben in einer Krise nutzbar zu machen.
Vernetzung
In der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung haben Vertreter aus allen wichtigen Wirtschaftsbranchen nach dem Milizprinzip Führungsverantwortung übernommen. Die Vernetzung dieser Kader aus den unterschiedlichsten Branchen der schweizerischen Wirtschaft macht die Stärke dieser Organisation aus. In ihr vereinigen sich spezifisches Wissen und reiche Erfahrung, was für die Versorgungssicherung im Interesse unseres Landes von unschätzbarem Wert ist. In einer globalisierten Wirtschaftswelt ist ein solch vernetztes Know-how eine unerlässliche Voraussetzung, um den Versorgungsauftrag professionell erfüllen zu können.
Letzte Änderung 27.12.2021
« Die Landesversorgung erfüllt für unser Land eine wichtige Aufgabe in einer unsicheren Zeit. Sie erbringt einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit der Schweiz. »
Guy Parmelin
Bundesrat
Bern, 14.10.2019