Die funktionierende Sozialpartnerschaft ist ein Markenzeichen des schweizerischen Erfolgsmodells. Bei dieser Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden die Arbeitsbedingungen einer Branche oder eines Unternehmens bilateral sowie manchmal regional differenziert vereinbart. Dies erfolgt weitgehend ohne Zutun des Gesetzgebers. Dadurch werden flexible, branchen-, und nötigenfalls regionenspezifische Lösungen möglich. Diese orientieren sich am liberalen Arbeitsmarkt und an wirtschaftlichen Realitäten.
Die erzielten Kompromisse werden in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) festgehalten. Die festgehaltenen Bestimmungen werden mit Inkrafttreten Teil des Einzelarbeitsvertrags und regeln z.B. den Lohn, die Ferien und die Arbeitszeitvorschriften. Ein GAV wird meistens mit einer bestimmten Laufzeit vereinbart. Während der Laufzeit besteht beidseitig Friedenspflicht.
Das heutige berufliche Umfeld ist vielerorts geprägt von zeitlicher und örtlicher Flexibilität. Um auch im Gesetz bestehende Regelungen möglichst flexibel zu halten, wurden dieses Jahr die Modalitäten der Arbeitszeiterfassung modernisiert. Die Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz trägt dieser Entwicklung Rechnung. Sie ermöglicht eine Vereinfachung oder einen gänzlichen Verzicht der Arbeitszeiterfassung – im Rahmen des bestehenden Arbeitsgesetzes und des Gesundheitsschutzes.